Für alle Interessenten einer Ausbildungsaufnahme ab August 2020: Änderung der Zugangsvoraussetzungen laut BbS-VO §146 Absatz 6

„§ 146a Sonderregelungen für das Schuljahr 2019/2020″

  1. Können aufgrund der Umstände der Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Corona Virus SARS-CoV 2 die für die Zuerkennung der Abschlüsse erforderlichen Pflichtstunden, auch im Hinblick auf die praktische Ausbildung gemäß § 23, nicht eingehalten werden, bleiben diese bei der Vergabe der Abschlüsse hiervon unberührt.
    Dies gilt auch für ein im Rahmen einer praktischen Tätigkeit zu absolvierendem Vorpraktikum, das für die Zulassung zu einem Bildungsgang mit einer Mindeststundenzahl Voraussetzung ist.